Was gilt wann, wo und für wen?

Corona-Massnahmen

Was gilt wann, wo und für wen?

2. November 2020 agvs-upsa.ch – Seit dem 29. Oktober gilt schweizweit eine erweiterte Maskentragepflicht. Doch noch immer sind nicht alle Fragen restlos geklärt, was diese neue Regelung für das Autogewerbe bedeutet. AGVS-Juristin Olivia Solari nimmt Stellung.​
 
sco. Frau Solari, ganz kurz: Wo gilt im Betrieb eine Maskentragepflicht?
Olivia Solari:
Laut Bundesrat muss in sämtlichen Innen- und Aussenbereichen von öffentlich zugänglichen Betrieben und Einrichtungen eine Schutzmaske getragen werden. In Showrooms oder auch in Empfangsbereichen der Garagen gilt somit neu die Maskentragepflicht, auch wenn Schutzvorrichtungen wie Plexiglasscheiben für die Verkäufer vorhanden sind.

Und was ist mit den Aussenbereichen, zum Beispiel den Ausstellungsflächen unter freiem Himmel?
Grundsätzlich gelten auch diese als öffentlich zugänglich und es gilt die Maskenpflicht. Gemäss Meldung des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) wird eine generelle Maskenpflicht für Kunden und auch Mitarbeiter empfohlen. Der Vollzug dieser Verordnung liegt aber letztlich bei den Kantonen. 

Was ist mit den Mitarbeitenden in der Werkstatt? Diese ist ja in der Regel nicht öffentlich zugänglich.
Auch wenn diese nicht öffentlich zugänglich ist, gilt für Mitarbeitende auch hier grundsätzlich die Maskentragepflicht. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, Massnahmen zu treffen, damit dies eingehalten wird.

Gibt es Ausnahmen?
Ja. An Arbeitsplätzen, bei denen der Abstand von 1,5 Metern zwischen den Arbeitsplätzen eingehalten werden kann, muss keine Schutzmaske getragen werden. Allerdings gibt es hier wieder kantonale Unterschiede. Mit Arbeitsplätzen sind persönliche Arbeitsplätze gemeint. Somit muss beispielsweise im Einzelbüro keine Maske getragen werden, im Sitzungszimmer jedoch schon. Ausnahmen gibt es auch für Tätigkeiten, bei denen aus Sicherheitsgründen oder aufgrund der Art der Tätigkeit keine Maske getragen werden kann. Ausgenommen sind auch Personen, die aus medizinischen Gründen keine Gesichtsmasken tragen können.

Wie sieht es mit Ausstellungen in Garagen aus? Sind diese erlaubt?
Seit dem 29. Oktober sind öffentliche Veranstaltungen mit mehr als 50 Personen verboten. In einigen Kantonen ist diese Bestimmung sogar noch verschärft worden (Solothurn 30). Die Durchführung von Messen und Ausstellungen in Innenräumen ist gänzlich verboten.

Aber Ausstellungen im Freien sind weiterhin möglich?
Sofern die Maximalzahl von 50 Personen nicht überschritten wird – oder die erwähnten, schärferen Bestimmungen in einzelnen Kantonen. Wichtig für jeden öffentlichen Anlass ist nach wie vor die Erstellung eines Schutzkonzepts. Für die Durchsetzung dieses Schutzkonzepts muss jeweils eine verantwortliche Person bezeichnet werden, die auch den Kontakt zu den kantonalen Behörden pflegt. Auf der Website des Bundesamts für Gesundheit finden sich Vorgaben zur Erstellung eines solchen Schutzkonzepts.

Sind die Schutzkonzepte angepasst?
Ja, die Schutzkonzepte wurden überarbeitet. So müssen beispielsweise neu Massnahmen vorgesehen werden, die den Zugang zur Einrichtung, zum Betrieb oder zur Veranstaltung so weit beschränken, dass der erforderliche Abstand eingehalten wird oder es muss sichergestellt werden, dass pro vier Quadratmeter nur eine Person anwesend ist. Solche und weitere Anpassungen wurden vorgenommen. Hier geht es zu den aktuellen Schutzkonzepten.  

Der Bundesrat hatte am 28. Oktober 2020 die Maskenpflicht massiv ausgeweitet. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an den AGVS-Rechtsdienst (rechtsdienst@agvs-upsa.ch).
 

Feld für switchen des Galerietyps
Bildergalerie